Privatstiftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
Artikel eins, Paragraph 5
01.09.1993
30.04.2011
Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.