Bundesrecht konsolidiert

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Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 25

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Aufgaben des Aufsichtsrats

Vertretung der Privatstiftung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen. Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsrats gilt Paragraph 95, Absatz 2 und 3, für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Aufgabenbereich des nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Aufsichtsrats ist auf Angelegenheiten der einheitlichen Leitung oder unmittelbaren Beherrschung inländischer Kapitalgesellschaften beziehungsweise inländischer Genossenschaften beschränkt.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat vertritt die Privatstiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern.
  4. Absatz 4,Die Stiftungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats nach Absatz eins bis 3 erweitern.
  5. Absatz 5,Für die Einberufung des nach Paragraph 22, Absatz eins, bestellten Aufsichtsrats gilt Paragraph 94, Aktiengesetz 1965.

Schlagworte

Auskunftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037031

Alte Dokumentnummer

N2199330452J

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