Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Text

Aufgaben des Aufsichtsrats

Vertretung der Privatstiftung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen. Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsrats gilt Paragraph 95, Absatz 2 und 3, für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Aufgabenbereich des nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Aufsichtsrats ist auf Angelegenheiten der einheitlichen Leitung oder unmittelbaren Beherrschung inländischer Kapitalgesellschaften beziehungsweise inländischer Genossenschaften beschränkt.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat vertritt die Privatstiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern.
  4. Absatz 4,Die Stiftungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats nach Absatz eins bis 3 erweitern.
  5. Absatz 5,Für die Einberufung des nach Paragraph 22, Absatz eins, bestellten Aufsichtsrats gilt Paragraph 94, Aktiengesetz 1965.