Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen. Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsrats gilt Paragraph 95, Absatz 2 und 3, für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.