Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 23

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat muß aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (Paragraph 15, Absatz 2,) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (Paragraph 15, Absatz 2,) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (Paragraph 15, Absatz 2,) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.
  3. Absatz 3,Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist.

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR40124538

Navigation im Suchergebnis