Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat muß aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (Paragraph 15, Absatz 2,) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (Paragraph 15, Absatz 2,) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (Paragraph 15, Absatz 2,) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.
  3. Absatz 3,Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist.