Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 21

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Prüfung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluß einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt Paragraph 269, Absatz eins, HGB, hinsichtlich des Auskunftsrechts Paragraph 272, HGB sinngemäß.
  2. Absatz 2,Den Stiftungsprüfer trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen. Für die Verantwortlichkeit des Stiftungsprüfers gilt Paragraph 275, HGB sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 273 und 274 HGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Privatstiftung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie der Stiftungserklärung entscheidet auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht.

Anmerkung

Handelsgesetzbuch (HGB) ab 1.1.2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB), vgl. BGBl. I Nr. 120/2005.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037027

Alte Dokumentnummer

N2199330448J

Navigation im Suchergebnis