Absatz eins,Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluß einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt Paragraph 269, Absatz eins, HGB, hinsichtlich des Auskunftsrechts Paragraph 272, HGB sinngemäß.