Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PSG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Vergütung ist, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037025
Alte Dokumentnummer
N2199330446J