Absatz eins,Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.
Privatstiftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
Artikel eins, Paragraph 19
01.09.1993