Bundesrecht konsolidiert

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Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Stiftungsvorstand

Paragraph 15, (1) Der Stiftungsvorstand muß aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

  1. Absatz 2,Ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
  2. Absatz 3,Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des Paragraph 244, Absatz 2, HGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
  3. Absatz 4,Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter oder vom Stiftungskurator (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,) bestellt.
  4. Absatz 5,Die jeweiligen Mitglieder des Stiftungsvorstands und ihre Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben die Mitglieder des Stiftungsvorstands ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen.

Schlagworte

gesetzliche Vertretung

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037021

Alte Dokumentnummer

N2199330442J

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