Absatz 2,Ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
Privatstiftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
Artikel eins, Paragraph 15
01.09.1993
31.12.2001
Stiftungsvorstand
Paragraph 15, (1) Der Stiftungsvorstand muß aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.