Bundesrecht konsolidiert

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Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 13

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Eintragung in das Firmenbuch

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      kurze Angabe des Stiftungszwecks;
    2. Ziffer 2
      das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls das Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats.
  4. Absatz 4,Der Tod eines Stifters nach Abgabe der Stiftungserklärung hindert die Eintragung nicht. In diesem Fall ist Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037019

Alte Dokumentnummer

N2199330440J

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