BGBl. Nr. 694/1993Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Text
Eintragung in das Firmenbuch
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Privatstiftungen sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2)Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.
(3)Absatz 3,§ 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:Paragraph 3, FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:
1.Ziffer eins
kurze Angabe des Stiftungszwecks;
2.Ziffer 2
das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde;
3.Ziffer 3
gegebenenfalls das Datum einer Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum einer Änderung;
4.Ziffer 4
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats.
(4)Absatz 4,Der Tod eines Stifters nach Abgabe der Stiftungserklärung hindert die Eintragung nicht. In diesem Fall ist § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.Der Tod eines Stifters nach Abgabe der Stiftungserklärung hindert die Eintragung nicht. In diesem Fall ist Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.