Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Moldau) Art. 2

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 687/1993

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

Verkehrsrechte

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:
    1. Litera a
      das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
    2. Litera b
      das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den im Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
  3. Absatz 3,Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012188

Dokumentnummer

NOR12153438

Alte Dokumentnummer

N9199312963A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/687/A2/NOR12153438

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