Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:
- Litera adas Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
- Litera bdas Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.