(2)Absatz 2,Kreditinstitute nach § 68 Abs. 2 Z 2 BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.Kreditinstitute nach Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2, BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.