BGBl. Nr. 650/1993Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Deckungsregister (§ 66 BWG) ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.Das Deckungsregister (Paragraph 66, BWG) ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute nach § 68 Abs. 2 Z 2 BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.Kreditinstitute nach Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 2, BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.