Für die Zwecke dieses Protokolls bestehen entsprechende Maßnahmen in der zeitweiligen Wiedereinführung des in Artikel 5 dieses Abkommens angeführten Ausgangszollsatzes oder des tatsächlichen Meistbegünstigungszollsatzes, je nach dem, welcher niedriger ist, auf Einfuhren, welche einen Umfang überschreiten, der keinesfalls weniger als 110% des Umfangs der Einfuhren des in Frage stehenden Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei durch die importierende Vertragspartei während des zwölfmonatigen Zeitraumes, der zwei Monate bzw. wenn keine Daten verfügbar sind, drei Monate vor dem Monat, in dem das Ansuchen um Konsultationen gestellt wird, endet, betragen darf.