Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß in Fällen, in denen Einfuhren eines Textilerzeugnisses mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei in das Staatsgebiet einer Vertragspartei in solch erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen erfolgen, daß sie einen ernsten Schaden oder eine tatsächliche Bedrohung für die Erzeugung dieser oder direkt damit in Konkurrenz stehender Erzeugnisse des Einfuhrlandes darstellen, die EFTA-Staaten bzw. Bulgarien für die in Frage stehende Textilkategorie auf entsprechende Maßnahmen im Einklang mit der in Artikel 25 dieses Abkommens festgelegten Verfahrensweise zurückgreifen können.