Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion römisch drei des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 7),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
die Grenzkarte im Maßstab 1:2 000 (Anlage 9: ein Kartenblatt).
(2)Absatz 2,Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 4097 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012
Gesetzesnummer
10001275
Dokumentnummer
NOR12014623
Alte Dokumentnummer
N1199330009J