Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Deutschland Art. 2

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 633/1993

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion römisch drei des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
    1. Litera a
      die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 7),
    2. Litera b
      das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
    3. Litera c
      die Grenzkarte im Maßstab 1:2 000 (Anlage 9: ein Kartenblatt).
  2. Absatz 2,Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 4097 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012

Gesetzesnummer

10001275

Dokumentnummer

NOR12014623

Alte Dokumentnummer

N1199330009J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/633/A2/NOR12014623

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