Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion römisch drei des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
    1. Litera a
      die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 7),
    2. Litera b
      das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
    3. Litera c
      die Grenzkarte im Maßstab 1:2 000 (Anlage 9: ein Kartenblatt).
  2. Absatz 2,Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 4097 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).