5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 250 vom 2.10.2003 S. 10, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 51) unterschreitet, abzusetzen;5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Artikel 5, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745 aus 2003, der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, Amtsblatt Nummer L 250 vom 2.10.2003 Seite 10, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1358 aus 2011, der Europäischen Zentralbank zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745 aus 2003, über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, Amtsblatt Nummer L 338 vom 21.12.2011 Seite 51) unterschreitet, abzusetzen;