Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    2. Ziffer 2
      5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Paragraph 43, Absatz 7, des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
    3. Ziffer 3
      2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    4. Ziffer 4
      1 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    5. Ziffer 5
      0,5 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    6. Ziffer 6
      2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
    7. Ziffer 7
      2 vH der Überschreitung der Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, soweit sie nicht gemäß Paragraph 29, Absatz 4, durch Eigenmittel abgedeckt werden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056905

Alte Dokumentnummer

N3199850987L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P97/NOR12056905

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