(1)Absatz einsDie Bezeichnungen” Geldinstitut”, “Kreditinstitut”, “Kreditunternehmung”, “Kreditunternehmen”, “Bank”, “Bankier” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 oder des Finanztransfergeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.Die Bezeichnungen” Geldinstitut”, “Kreditinstitut”, “Kreditunternehmung”, “Kreditunternehmen”, “Bank”, “Bankier” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, oder des Finanztransfergeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.