(1)Absatz einsDie Bezeichnungen “Geldinstitut”, “Kreditinstitut”, “Kreditunternehmung”, “Kreditunternehmen”, “Bank”, “Bankier” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen, es sei denn, dass das Unternehmen ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 berechtigt ist. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich jedoch nur als Wechselstuben bezeichnen.Die Bezeichnungen “Geldinstitut”, “Kreditinstitut”, “Kreditunternehmung”, “Kreditunternehmen”, “Bank”, “Bankier” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen, es sei denn, dass das Unternehmen ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, berechtigt ist. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich jedoch nur als Wechselstuben bezeichnen.