Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XIX. Einlagensicherung

Paragraph 93,
  1. Absatz einsKreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, haben der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut einer Einlagensicherungseinrichtung nicht an, erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des Einlagengeschäftes; Paragraph 7, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von gemäß Absatz eins, sicherungspflichtigen Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (Paragraph 83,) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Absatz eins bis zu einem Höchstbetrag von 260 000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 26 000 S sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Diese Frist verlängert sich um weitere drei Monate wenn die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände zur Zahlung herangezogen werden müssen (Absatz 4,). Die Einlagensicherung bezieht sich auf alle von den Mitgliedsinstituten im In- und Ausland entgegengenommenen Einlagen gemäß Absatz eins, Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Stellt ein Kreditinstitut seine Zahlungen ein, so ist es verpflichtet, der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu erteilen, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Die Einlagensicherungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der übrigen Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe dieser gesicherten Einlagen der Einlagensicherungseinrichtung zu bemessen sind. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet.
  4. Absatz 4Kann die Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so sind die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages anteilsmäßige Beiträge unverzüglich zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung zu.
  5. Absatz 5Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Beitragsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.
  6. Absatz 6Die Einlagensicherungseinrichtungen haben
    1. Ziffer eins
      ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und
    2. Ziffer 2
      dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
  7. Absatz 7Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand im Kassensaal auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar anzumerken.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12054505

Alte Dokumentnummer

N3199548519J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P93/NOR12054505

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