(2)Absatz 2Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von gemäß Abs. 1 sicherungspflichtigen Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden. Diese Frist verlängert sich um weitere drei Monate wenn die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände zur Zahlung herangezogen werden müssen (Abs. 4). Die Einlagensicherung bezieht sich auf alle von den Mitgliedsinstituten im In- und Ausland entgegengenommenen Einlagen gemäß Abs. 1. Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Stellt ein Kreditinstitut seine Zahlungen ein, so ist es verpflichtet, der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu erteilen, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen.Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von gemäß Absatz eins, sicherungspflichtigen Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (Paragraph 83,) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Absatz eins bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden. Diese Frist verlängert sich um weitere drei Monate wenn die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände zur Zahlung herangezogen werden müssen (Absatz 4,). Die Einlagensicherung bezieht sich auf alle von den Mitgliedsinstituten im In- und Ausland entgegengenommenen Einlagen gemäß Absatz eins, Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Stellt ein Kreditinstitut seine Zahlungen ein, so ist es verpflichtet, der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu erteilen, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen.