Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.
  2. Absatz 2,Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (Paragraph 14, IEG).

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020685

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P91/NOR40020685

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