Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.
  2. Absatz 2,Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (Paragraph 14, IEG).