Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 69b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69b

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichungspflichten der FMA

Paragraph 69 b,
  1. Absatz eins,Die FMA hat im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;
    4. Ziffer 4
      die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 39 a,; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;
    5. Ziffer 5
      unter Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38,) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2013/36/EU und von Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 bis 4 c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;
    6. Ziffer 6
      allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    7. Ziffer 7
      unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;
    8. Ziffer 8
      eine Liste der Globalen Systemrelevanten Institute und sonstigen Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Berücksichtigung der jeweils zugeordneten Unterkategorie.
  2. Absatz 2,Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Artikel 6, Absatz 3, oder Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 6, Absatz 3, oder Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;
    3. Ziffer 3
      die aggregierten Daten:
      1. Litera a
        des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittel des Mutterinstituts, die in Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden;
      2. Litera b
        des prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die gemäß Artikel 450, Absatz eins, Litera g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen zur Vergütungspolitik zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P69b/NOR40163731

Navigation im Suchergebnis