Absatz eins,Die FMA hat im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
- Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
- Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
- Ziffer 3die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;
- Ziffer 4die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 39 a,; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;
- Ziffer 5unter Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38,) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2013/36/EU und von Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 bis 4 c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;
- Ziffer 6allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 7unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;
- Ziffer 8eine Liste der Globalen Systemrelevanten Institute und sonstigen Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Berücksichtigung der jeweils zugeordneten Unterkategorie.