(6)Absatz 6,Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,30 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2) im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029, so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,30 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029 als Aufsichtskosten vorzuschreiben.Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,30 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,) im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029, so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,30 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029 als Aufsichtskosten vorzuschreiben.