Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 69a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69a

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuordnung der Kosten

Paragraph 69 a,
  1. Absatz einsFür die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Absatz 2,, 3 und 4a zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 13a und Ziffer 21 ;,
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
    3. Ziffer 3
      Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind.
  2. Absatz 2Für jeden Kostenpflichtigen nach Absatz eins, ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer eins, ist das in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, für das letzte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer 2, ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:
    1. Ziffer eins
      Die Summe der nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4, auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;
    2. Ziffer 2
      für den gewichteten Betrag nach Ziffer eins, ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
    3. Ziffer 3
      5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Ziffer 2, sind die Kostenzahl.
  3. Absatz 3Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Absatz 5, zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
  4. Absatz 4Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Kreditinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
  5. Absatz 4 aAbweichend von den Absatz 2 und 3 sind Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Absatz eins, Ziffer 3, 1 000 Euro vorzuschreiben.
  6. Absatz 5Die gemäß Absatz 4, in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
  7. Absatz 6Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
  8. Absatz 7Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Absatz 4, als auch des Absatz 6, anwendbar, so ist nur Absatz 4, anzuwenden.
  9. Absatz 8Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 103 j, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (Paragraph 73,) ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz eins bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,
    2. Ziffer 2
      und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40200735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P69a/NOR40200735

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