Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

27.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und Abs. 2a erster Satz
ab 1. 1. 1998
Art. VI § 1, BGBl. I Nr. 49/1999

Text

Veröffentlichung

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Konzernabschluß nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, Absatz eins, unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, Absatz eins, sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  2. Absatz 2Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Angaben gemäß den Paragraphen 236 und 239 HGB;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      die Angaben gemäß den Paragraphen 222, Absatz 2,, 223 Absatz eins und 2 sowie 226 Absatz eins, HGB.

  1. Absatz 2 aNachstehende Angaben des Konzernanhanges (Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 59 a, Absatz eins,) sind zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Angaben gemäß den Paragraphen 265 und 266 HGB;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins,
  2. Absatz 3Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigniederlassung für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

  1. Absatz 3 aZweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  2. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluß offenzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12057163

Alte Dokumentnummer

N3199910153E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P65/NOR12057163

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