Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

27.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und Absatz 2 a, erster Satz

ab 1. 1. 1998

Artikel römisch sechs, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1999,

Text

Veröffentlichung

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Konzernabschluß nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, Absatz eins, unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, Absatz eins, sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  2. Absatz 2,Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Angaben gemäß den Paragraphen 236 und 239 HGB;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      die Angaben gemäß den Paragraphen 222, Absatz 2, 223, Absatz eins und 2 sowie 226 Absatz eins, HGB.

  1. Absatz 2 a,Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 59 a, Absatz eins,) sind zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Angaben gemäß den Paragraphen 265 und 266 HGB;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins,
  2. Absatz 3,Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigniederlassung für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

  1. Absatz 3 a,Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  2. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluß offenzulegen.