Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch VI. Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30,
  1. Absatz einsEine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem oder mehreren Kredit- oder Finanzinstituten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
    1. Ziffer eins
      mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter verfügt,
    3. Ziffer 3
      das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
    4. Ziffer 4
      das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben oder
    5. Ziffer 5
      auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.
  2. Absatz 2Bei Ermittlung der Kreditinstitutsgruppe ist Paragraph 244, Absatz 3 und 4 HGB anzuwenden. Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden.
  3. Absatz 3Ist ein Kreditinstitut, das als nachgeordnetes Institut in eine Kreditinstitutsgruppe (Absatz eins und 2) einbezogen wird, gleichzeitig übergeordnetes Kreditinstitut einer weiteren Kreditinstitutsgruppe, so müssen hinsichtlich dieser Kreditinstitutsgruppe die Konsolidierungsbestimmungen nicht angewendet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreicht, anderes verlangt.
  4. Absatz 4Das nachgeordnete Institut hat dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses hat seinerseits sicherzustellen, daß die nachgeordneten Institute alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
  5. Absatz 5Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das Kreditinstitut diese Beteiligung nicht erwerben.
  6. Absatz 6Kreditinstitute und Finanzinstitute, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber ausländischen Muttergesellschaften unterliegen, haben unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jene Vorkehrungen zu treffen, um der Konsolidierungspflicht entsprechen zu können.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052398

Alte Dokumentnummer

N3199329643J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P30/NOR12052398

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