(3)Absatz 3Ist ein Kreditinstitut, das als nachgeordnetes Institut in eine Kreditinstitutsgruppe (Abs. 1 und 2) einbezogen wird, gleichzeitig übergeordnetes Kreditinstitut einer weiteren Kreditinstitutsgruppe, so müssen hinsichtlich dieser Kreditinstitutsgruppe die Konsolidierungsbestimmungen nicht angewendet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreicht, anderes verlangt.Ist ein Kreditinstitut, das als nachgeordnetes Institut in eine Kreditinstitutsgruppe (Absatz eins und 2) einbezogen wird, gleichzeitig übergeordnetes Kreditinstitut einer weiteren Kreditinstitutsgruppe, so müssen hinsichtlich dieser Kreditinstitutsgruppe die Konsolidierungsbestimmungen nicht angewendet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreicht, anderes verlangt.