Absatz eins,Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem oder mehreren Kredit- oder Finanzinstituten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
- Ziffer einsmehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
- Ziffer 2über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter verfügt,
- Ziffer 3das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
- Ziffer 4das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben oder
- Ziffer 5auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.