Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beteiligungen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder
    1. Ziffer eins
      eines oder mehrere der in Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch
    2. Ziffer 2
      Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt,
    3. Ziffer 3
      noch Unternehmen der Vertragsversicherung oder Rückversicherungsunternehmen sind,
    keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.
  2. Absatz 2,Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Nicht zur Berechnung der in den Absatz eins und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes befinden und die
    1. Ziffer eins
      nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens dienen,
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Placierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung gehalten werden,
    3. Ziffer 3
      im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gehalten werden oder
    4. Ziffer 4
      nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
  4. Absatz 4,Werden die in den Absatz eins und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden sowohl die Grenze des Absatz eins, als auch des Absatz 2, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.
  5. Absatz 5,Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen ist dabei die konsolidierte Finanzlage maßgeblich. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.
  6. Absatz 6,Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen den Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 nicht nachkommen.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 5 und 6 haben im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und 2 nachgeordnete Kreditinstitute Absatz eins bis 4 auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diesen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und 2 nachgeordnet sind.
  8. Absatz 8,Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 10 und die Abzugsposten gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 c und 4 d bleiben zum Zwecke der Ermittlung der Buchwerte von qualifizierten Beteiligungen gemäß Absatz eins und 2 und der anrechenbaren Eigenmittel bei der Überschreitung von Beteiligungsgrenzen gemäß Absatz 4, außer Betracht.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P29/NOR40081132

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