Absatz eins,Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder
- Ziffer einseines oder mehrere der in Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch
- Ziffer 2Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt,
- Ziffer 3noch Unternehmen der Vertragsversicherung oder Rückversicherungsunternehmen sind,
keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.