Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 28b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2014

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besondere Pflichten der Organe bei Krediten

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsJeder gemäß Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten.
  2. Absatz 2Bei Großkrediten im Sinne des Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mindestens 750 000 Euro betragenden Forderungen im Sinne des Artikel 389, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentliche Stellen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationale Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,
    2. Ziffer 2
      Guthaben bei Kreditinstituten,
    3. Ziffer 3
      Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, und
    4. Ziffer 4
      Forderungen gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Treuhandkredit

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P28b/NOR40156201

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