Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 28b, tagesaktuelle Fassung

Bankwesengesetz § 28b

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besondere Pflichten der Organe bei Krediten

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsJeder gemäß Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten. Übt ein Zentralstaat, dem gemäß Artikel 114, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist, die direkte Kontrolle über eine oder mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem solchen Zentralstaat und einer oder mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann der Zentralstaat für die Zwecke dieses Absatzes abweichend von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gruppenbildung außer Betracht bleiben. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet und denen demzufolge ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist.
  2. Absatz 2Bei Großkrediten im Sinne des Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mindestens 750 000 Euro betragenden Forderungen im Sinne des Artikel 389, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentlichen Stellen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,
    2. Ziffer 2
      Guthaben bei Kreditinstituten,
    3. Ziffer 3
      Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, und
    4. Ziffer 4
      Forderungen gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015

Schlagworte

Treuhandkredit

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40174434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P28b/NOR40174434