Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Organkredite

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Ein Kreditinstitut darf
    1. Ziffer eins
      seinen Geschäftsleitern,
    2. Ziffer 2
      seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,
    3. Ziffer 3
      den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,
    4. Ziffer 4
      den bei ihm tätigen Arbeitnehmern,
    5. Ziffer 5
      den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in beherrschten und herrschenden Unternehmen
    6. Ziffer 6
      Ehegatten oder minderjährige Kinder einer in Ziffer eins bis 5 genannten Person und
    7. Ziffer 7
      Dritten, die für Rechnung einer in Ziffer eins bis Ziffer 6, genannten Person handeln,
    Kredite und Vorschüsse (Organkredite) nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gewähren. Bei Beschlußfassungen über Organkredite hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln.
  2. Absatz 2,Organkredite, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigen, fallen nicht unter die Vorschrift des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (Paragraph 24, BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des kreditgewährenden Kreditinstitutes gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Kreditnehmers, so dürfen Organkredite an diesen Kreditnehmer nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes gewährt werden.
  4. Absatz 4,Die Zustimmung nach den Absatz eins und 3 kann für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten.
  5. Absatz 5,Werden entgegen Absatz eins, 3 und 4 Organkredite gewährt, so sind sie ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Absatz eins, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052396

Alte Dokumentnummer

N3199329641J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P28/NOR12052396

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