Absatz eins,Ein Kreditinstitut darf
- Ziffer einsseinen Geschäftsleitern,
- Ziffer 2seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,
- Ziffer 3den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,
- Ziffer 4den bei ihm tätigen Arbeitnehmern,
- Ziffer 5den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in beherrschten und herrschenden Unternehmen
- Ziffer 6Ehegatten oder minderjährige Kinder einer in Ziffer eins bis 5 genannten Person und
- Ziffer 7Dritten, die für Rechnung einer in Ziffer eins bis Ziffer 6, genannten Person handeln,
Kredite und Vorschüsse (Organkredite) nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gewähren. Bei Beschlußfassungen über Organkredite hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln.