(13)Absatz 13,Eine Veranlagung kann unbeschadet der Abs. 8, 9 Z 2, 11 und 12 einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweitEine Veranlagung kann unbeschadet der Absatz 8, 9, Ziffer 2, 11 und 12 einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit
dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:
der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen, als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten;der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen, als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten;
falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird, nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, ermittelt;falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird, nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die auf Basis von Paragraph 22 g, Absatz 9, Ziffer 5, in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, ermittelt;
bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von Paragraph 22 g, Absatz 9, Ziffer 4, in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;
eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3, anerkannt werden;
diese Veranlagung durch von diesem Dritten begebene anerkannte Sicherheiten besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
die anerkannten Sicherheiten werden zum Marktpreis bewertet;
die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Veranlagungslaufzeit;
der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten.der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten.
Die gleichzeitige Verwendung der Methode gemäß Z 2 und der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 ist nur zulässig, wenn sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 1 für die Zwecke der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Kreditrisiko (§ 22 Abs. 1 Z 1) angewendet werden darf. Für die Zwecke von Abs. 6 und der Z 1 dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).Die gleichzeitige Verwendung der Methode gemäß Ziffer 2 und der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer eins, für die Zwecke der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Kreditrisiko (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,) angewendet werden darf. Für die Zwecke von Absatz 6 und der Ziffer eins, dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß Paragraph 22 h, anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).