(2)Absatz 2,Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Z 1 bis 5 eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe überschreitet und mindestens sieben Millionen Schilling beträgt:Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Ziffer eins bis 5 eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe überschreitet und mindestens sieben Millionen Schilling beträgt:
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft, die mit dem Barwert der diskontierten Forderungen anzusetzen sind,
die Hälfte der Eventualverbindlichkeiten (Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Posten 1 unter der Bilanz) unddie Hälfte der Eventualverbindlichkeiten (Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Posten 1 unter der Bilanz) und
nicht ausgenützte Kreditrahmen und nicht ausgenützte Promessen.
Für Veranlagungen gemäß Z 1 bis 4 gebildete Rückstellungen sind hievon abzuziehen. Haftet für eine der in Z 1 bis 5 genannten Veranlagungen auch ein Dritter, so kann der Buchwert dieses Postens auch dem Dritten zugerechnet werden, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter als die des primär Verpflichteten ist.Für Veranlagungen gemäß Ziffer eins bis 4 gebildete Rückstellungen sind hievon abzuziehen. Haftet für eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Veranlagungen auch ein Dritter, so kann der Buchwert dieses Postens auch dem Dritten zugerechnet werden, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter als die des primär Verpflichteten ist.