Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 24b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsBeabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der Paragraphen 22 a, Absatz 2,, 23a Absatz 2,, 23b Absatz 2,, 23c Absatz 2 und 23d Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und diesem Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. Absatz 2Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 22 a, Absatz 2,, 23a Absatz 2,, 23b Absatz 2,, 23c Absatz 2 und 23d Absatz 2, dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  3. Absatz 3Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß Paragraphen 22 a,, 23a, 23b, 23c oder 23d dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P24b/NOR40163757

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