Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der Paragraphen 22 a, Absatz 2, 23 a, Absatz 2, 23 b, Absatz 2, 23 c, Absatz 2 und 23 d Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und diesem Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. Absatz 2,Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 22 a, Absatz 2, 23 a, Absatz 2, 23 b, Absatz 2, 23 c, Absatz 2 und 23 d Absatz 2, dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013,, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  3. Absatz 3,Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß Paragraphen 22 a, 23 a, 23 b, 23 c, oder 23d dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163757