Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 24a

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kapitalerhaltungsplan

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Absatz 2, vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.
  2. Absatz 2,Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe;
    3. Ziffer 3
      einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      weitere Informationen, die die FMA für die in Absatz 3, vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.
  3. Absatz 3,Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.
  4. Absatz 4,Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht gemäß Absatz 3,, so hat sie
    1. Ziffer eins
      das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, dazu aufzufordern, die Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken oder
    2. Ziffer 2
      ihre Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, auszuüben, um strengere als die in Paragraph 24, angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.
    Die FMA kann Maßnahmen nach Ziffer eins und 2 auch kumulativ anwenden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Einnahmenschätzung

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P24a/NOR40234575

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