(1)Absatz eins,Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22o zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22 o, zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.