Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 23c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23c

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Systemrelevante Institute

Paragraph 23 c,
  1. Absatz eins,Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland als Systemrelevantes Institut (SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt und empfehlen, einen Kapitalpuffer für systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. Absatz 3,Die Einstufung eines Instituts oder einer Finanzholdinggesellschaft als Systemrelevantes Institut (Absatz eins,) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Absatz 5,) ist von der FMA unter Berücksichtigung mindestens eines der Kriterien Größe, Bedeutung für den europäischen oder österreichischen Finanzsektor, bedeutende grenzüberschreitende Aktivitäten und Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen durch Bescheid festzustellen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 3 bis 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (Paragraph 23,) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (Paragraph 23 a,) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat die Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Verordnung gemäß Absatz 5, gegebenenfalls anzupassen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung (Paragraph 69 b, Ziffer 8,) einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Pufferanforderung für Systemrelevante Institute der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und anderen für Makroaufsicht zuständigen Behörden in durch eine Pufferanforderung gemäß Absatz 3, betroffenen Mitgliedstaaten, folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Absatz 5, als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,) betrachtet wird;
    2. Ziffer 2
      eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Absatz 5, auf den Binnenmarkt;
    3. Ziffer 3
      die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.
  8. Absatz 8,Ist ein Systemrelevantes Institut ein Tochterunternehmen eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das ein EU-Mutterinstitut ist, wird die auf individueller oder subkonsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung auf 1vH oder die für das Globale Systemrelevante Institut oder das Systemrelevante Institut auf konsolidierter Ebene anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung beschränkt, je nachdem, welche Kapitalpuffer-Anforderung höher ist.
  9. Absatz 9,Unterliegt ein Kreditinstitut auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis einer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute und eines Systemrisikopuffers, so hat es die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156196

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P23c/NOR40156196

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